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Testberichte - Central News:  Gründung einer GmbH durch freien Mitarbeiter zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit?

Veröffentlicht am Samstag, dem 30. April 2016 von Testberichte-Central.de

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PR-Gateway: Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Um der Annahme von Scheinselbstständigkeit zu entgehen, gründen freie Mitarbeiter in der Praxis oftmals eine GmbH, die dann an ihrer statt für den Auftraggeber tätig wird.

Scheinselbstständigkeit durch GmbH-Gründung nicht ausgeschlossen: Eine solche Konstruktion stellt in der Regel eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften dar. Der Auftraggeber hat dann zwar lediglich einen Vertrag mit der GmbH, sodass er nicht befürchten muss, dass der "freie Mitarbeiter" etwa mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihn vorgeht. Sozialgerichte werden einen entsprechenden Fall aber mit wenig Wohlwollen betrachten. Das gilt besonders im Falle einer Ein-Mann-GmbH, bei der die Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer sind, weitere Mitarbeiter nicht beschäftigt werden und Aufträge von der GmbH auch nur für einen Auftraggeber ausgeführt werden.

Umgehungsversuche sind riskant: Von Umgehungsversuchen ist letztlich abzuraten, auch wenn die Beteiligten bei der unübersichtlichen rechtlichen Situation einen gewissen Spielraum haben. Wer aber kein Risiko eingehen möchte, sollte folgende Hinweise genau beachten, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden: wichtig ist zunächst, dass der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter nicht bereits Indizien dafür liefert, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Das bedeutet, dass keine Regelung im Hinblick auf Urlaub, Weihnachtsgeld, Pausen etc. enthalten sein dürfen. Darüber hinaus kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an. Es ist daher darauf zu achten, dass sich tatsächlich keine Praktiken einschleichen, die dazu führen, dass es sich letztlich doch um ein Arbeitsverhältnis (Scheinselbstständigkeit) handelt. Auch wenn man über Jahre hinweg keinen Anlass für eine solche Beurteilung gegeben und mehreren Prüfungen standgehalten hat, bedeutet das nicht, dass Scheinselbstständigkeit auch für die Zukunft ausgeschlossen ist. Der Inhalt von Vertragsverhältnissen kann sich schließlich ständig ändern.

Fachanwalt Bredereck hilft: Wir vertreten Arbeitgeber, Auftraggeber, Selbstständige und Arbeitnehmer (Scheinselbstständige) deutschlandweit in allen Fragen rund um die Scheinselbstständigkeit. Arbeitgeber beraten wir insbesondere im Zusammenhang mit drohenden oder durchgeführten Prüfungen und bei Klagen des freien Mitarbeiters. Freie Mitarbeiter, die eigentlich Arbeitnehmer sind, vertreten wir bei Statusfeststellungsklagen gegen den Arbeitgeber/Auftraggeber. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich, ob und wie wir Sie unterstützen können.

Weiterbildung zum Thema Scheinselbstständigkeit: Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest. Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck hält deutschlandweit Vorträge zum Thema Scheinselbstständigkeit, rechtssichere Abgrenzung der verschiedenen Vertragstypen, Vermeidung von Haftungsfallen und zu den möglichen Auswirkungen derzeit geplanter gesetzlicher Neuregelungen.

Stiftung Warentest: Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers "Arbeitsrecht" der Stiftung Warentest.

16.3.2016

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Um der Annahme von Scheinselbstständigkeit zu entgehen, gründen freie Mitarbeiter in der Praxis oftmals eine GmbH, die dann an ihrer statt für den Auftraggeber tätig wird.

Scheinselbstständigkeit durch GmbH-Gründung nicht ausgeschlossen: Eine solche Konstruktion stellt in der Regel eine Umgehung der gesetzlichen Vorschriften dar. Der Auftraggeber hat dann zwar lediglich einen Vertrag mit der GmbH, sodass er nicht befürchten muss, dass der "freie Mitarbeiter" etwa mit einer Kündigungsschutzklage gegen ihn vorgeht. Sozialgerichte werden einen entsprechenden Fall aber mit wenig Wohlwollen betrachten. Das gilt besonders im Falle einer Ein-Mann-GmbH, bei der die Gesellschafter gleichzeitig Geschäftsführer sind, weitere Mitarbeiter nicht beschäftigt werden und Aufträge von der GmbH auch nur für einen Auftraggeber ausgeführt werden.

Umgehungsversuche sind riskant: Von Umgehungsversuchen ist letztlich abzuraten, auch wenn die Beteiligten bei der unübersichtlichen rechtlichen Situation einen gewissen Spielraum haben. Wer aber kein Risiko eingehen möchte, sollte folgende Hinweise genau beachten, um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden: wichtig ist zunächst, dass der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter nicht bereits Indizien dafür liefert, dass tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Das bedeutet, dass keine Regelung im Hinblick auf Urlaub, Weihnachtsgeld, Pausen etc. enthalten sein dürfen. Darüber hinaus kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses an. Es ist daher darauf zu achten, dass sich tatsächlich keine Praktiken einschleichen, die dazu führen, dass es sich letztlich doch um ein Arbeitsverhältnis (Scheinselbstständigkeit) handelt. Auch wenn man über Jahre hinweg keinen Anlass für eine solche Beurteilung gegeben und mehreren Prüfungen standgehalten hat, bedeutet das nicht, dass Scheinselbstständigkeit auch für die Zukunft ausgeschlossen ist. Der Inhalt von Vertragsverhältnissen kann sich schließlich ständig ändern.

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