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Testberichte - Central News:  Kündigung wegen Schlechtleistung des Arbeitnehmers gut angreifbar

Veröffentlicht am Donnerstag, dem 08. Juni 2017 von Testberichte-Central.de

Testberichte Infos
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PR-Gateway: Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

"Der Arbeitnehmer muss lediglich tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann." Mit diesem Satz beschreibt das Arbeitsgericht Düsseldorf die Leistungspflicht des Arbeitnehmers (Urteil vom 13.1.2017, Az. 14 Ca 3558/16). Daraus ergibt sich, dass es Arbeitgeber schwer haben, wegen Schlechtleistung des Arbeitnehmers zu kündigen.

Das Urteil stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Demnach darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur kündigen bei "deutlicher und längerfristig" schlechter Arbeitsleistung, der Arbeitnehmer muss sich anstrengen, um möglichst gute Arbeit zu leisten und seine "Reserven ausschöpfen", die Anstrengungen müssen ihm aber "zumutbar" sein.

Schlechtleistung schon schwer zu bestimmen

Dem Arbeitgeber wird es oftmals schon schwerfallen, überhaupt eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers darzulegen. Dafür müsste er angeben können, wie genau eine durchschnittliche Leistung aussieht, um dann zu zeigen, inwiefern der Arbeitnehmer davon negativ abweicht. Das wird jedenfalls bei intellektuellen Leistungen kaum möglich sein. Selbst wenn der Arbeitgeber das schaffen sollte, kann der Arbeitnehmer den Vorwurf wiederum dadurch entkräften, dass er darlegt, seine Reserven tatsächlich ausgeschöpft zu haben.

Jedenfalls Abmahnung erforderlich

Vor einer Kündigung wegen Schlechtleistung muss der Arbeitgeber jedenfalls erst einmal abmahnen, dem Mitarbeiter also die Chance geben, sich anzustrengen und seine Arbeit zu verbessern. Nur ausnahmsweise kann der Arbeitgeber verzichten auf die Abmahnung und gleich kündigen: Etwa wenn ein gehobener Angestellter viel Verantwortung trägt und mit seinen Fehlern schweren Schaden riskiert. Bei den Hürden wundert es nicht, dass die Düsseldorfer Richter die Kündigung in dem konkreten Fall für unwirksam hielten; der Arbeitgeber musste den Mitarbeiter weiterbeschäftigen und seinen Lohn nachzahlen.

Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen

Der Fall zeigt, dass Arbeitnehmer unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen sollten. Nur so kommen sie in der Regel an eine Abfindung. Die Chancen auf eine hohe Abfindungszahlung stehen bei Kündigungen wegen Schlechtleistung angesichts der hohen Hürden für Arbeitgeber sehr gut.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Wer wir sind

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck über Festnetz oder über unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten.

6.6.2017

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Alles zum Arbeitsrecht: www.arbeitsrechtler-in.de
Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin@recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de

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Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


Ein Artikel von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

"Der Arbeitnehmer muss lediglich tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann." Mit diesem Satz beschreibt das Arbeitsgericht Düsseldorf die Leistungspflicht des Arbeitnehmers (Urteil vom 13.1.2017, Az. 14 Ca 3558/16). Daraus ergibt sich, dass es Arbeitgeber schwer haben, wegen Schlechtleistung des Arbeitnehmers zu kündigen.

Das Urteil stützt sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Demnach darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur kündigen bei "deutlicher und längerfristig" schlechter Arbeitsleistung, der Arbeitnehmer muss sich anstrengen, um möglichst gute Arbeit zu leisten und seine "Reserven ausschöpfen", die Anstrengungen müssen ihm aber "zumutbar" sein.

Schlechtleistung schon schwer zu bestimmen

Dem Arbeitgeber wird es oftmals schon schwerfallen, überhaupt eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers darzulegen. Dafür müsste er angeben können, wie genau eine durchschnittliche Leistung aussieht, um dann zu zeigen, inwiefern der Arbeitnehmer davon negativ abweicht. Das wird jedenfalls bei intellektuellen Leistungen kaum möglich sein. Selbst wenn der Arbeitgeber das schaffen sollte, kann der Arbeitnehmer den Vorwurf wiederum dadurch entkräften, dass er darlegt, seine Reserven tatsächlich ausgeschöpft zu haben.

Jedenfalls Abmahnung erforderlich

Vor einer Kündigung wegen Schlechtleistung muss der Arbeitgeber jedenfalls erst einmal abmahnen, dem Mitarbeiter also die Chance geben, sich anzustrengen und seine Arbeit zu verbessern. Nur ausnahmsweise kann der Arbeitgeber verzichten auf die Abmahnung und gleich kündigen: Etwa wenn ein gehobener Angestellter viel Verantwortung trägt und mit seinen Fehlern schweren Schaden riskiert. Bei den Hürden wundert es nicht, dass die Düsseldorfer Richter die Kündigung in dem konkreten Fall für unwirksam hielten; der Arbeitgeber musste den Mitarbeiter weiterbeschäftigen und seinen Lohn nachzahlen.

Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen

Der Fall zeigt, dass Arbeitnehmer unbedingt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen sollten. Nur so kommen sie in der Regel an eine Abfindung. Die Chancen auf eine hohe Abfindungszahlung stehen bei Kündigungen wegen Schlechtleistung angesichts der hohen Hürden für Arbeitgeber sehr gut.

Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag?

Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de

Was wir für Sie tun können

Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.

Wer wir sind

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht

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6.6.2017

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